► Klasse B
► Klasse AM
► Klasse A1
► Klasse A2
► Klasse A

► Klasse T
► Klasse L
► Klasse C
► Klasse CE
► Klasse C1

► Klasse C1E
► Klasse BE
► Klasse B96

► Klasse B

► Ab 18 Jahre bzw 17 Jahre bei  begleitetem Fahren (B17)
► Kraftfahrzeuge -ausgenommen die der Klassen A1, A2 und A- mit einer z.G. von nicht mehr als 3500 kg , die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. diese Kraftfahrzeuge auch mit Anhänger:
► Anhänger bis 750 kg z. G in jedem Fall
► Anhänger über 750 kg z.G , wenn die Summe der z.G. von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3500 kg.

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► Klasse AM

► Simson Kleinkrafträder
► 50 ccm und 60 km/h bei Erstinbetriebnahme bis 28.2.1991
► Kein Einschluss anderer Klassen

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► Klasse A1

► Krafträder mit Hubraum max. 125 ccm> Leistung von max. 11 kW
► Verhältnis Leistung / Gewicht beträgt   max. 0,1kW/kg
► Einschluss Klasse AM

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► Klasse A2

► Krafträder mit Motorleistung von max. 35kW
► Verhältnis zwischen Leistung und Gewicht darf max. 0,2kW/kg sein
► Eingeschlossene Klassen sind AM + A1
► Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 nur praktische Prüfung erforderlich

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► Klasse A

► ab 21 Jahre für Dreiräder
► ab 24 Jahre für Krafträder
► Krafträder mit mind. 50 ccm Hubraum oder   Höchstgeschwindigkeit von mind. 45km/h
► Bei zweijährigem Vorbesitz von A2 ist nur praktische Prüfung erforderlich

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► Klasse T

► Für den Einsatz in Forst- und Landwirtschaft
► Zugmaschinen 

► Höchstgeschwindigkeit von max. 60 km/h
► ab 18 Jahren

► selbstfahrende Arbeitsmaschinen
► Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h
► ab 16 Jahren
► Eingeschlossene Klassen sind L + AM
► auch mit Anhänger

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► Klasse L

► Zugmaschinen für den Einsatz in Forst- und Landwirtschaft
► max. 40 km/h – mit Anhänger max. 25km/h
► selbstfahrende Arbeitsmaschinen max. 25 km/h

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► Klasse C

► Kraftfahrzeuge mit über 3.500 kg zG, die maximal 8 Personen außer dem Fahrer befördern dürfen. Der Anhänger darf nicht mehr als 750 kg zG haben.
► Seit 10. September 2009 wird eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung benötigt, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung zu absolvieren.
► Eingeschlossene Klasse ist C1
► Vorbesitz von Klasse B ist foraussetzend

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► Klasse CE

► in Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse C und   einem Anhänger mit über 750 kg zG   (Lastzüge u. Sattelkraftfahrzeuge)
► 21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation   sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen   Berufsausbildung“
► Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für   die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine   Weiterbildung nötig.
► Vorbesitz Klasse C
► Einschluss BE, C1E, T

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► Klasse BE

► Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger , wenn die z.G.des Anhängers nicht größer als 3500 kg ist.

 

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► Klasse B96

► Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger, wenn z. G. des Anhängers über 750 Kg, aber die Summe der z.G. von Zugfahrzeug und Anhänger über 3500 kg, aber nicht größer als 4,25 t ist.

 

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